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1. Grundsätzliches zum Versicherungsbetrug und seinen Erscheinungsformen
Versicherungsbetrug ist ein in allen Bereichen festzustellendes, oftmals über Ländergrenzen hinweggehendes und nicht zuletzt deswegen meist sehr komplexes Phänomen. Längst ist dabei
nicht mehr nur die selbst herunter geschmissene Blumenvase aus Porzellan zu erfassen, die dann über die bislang unbelastete, aber „schon jahrelang umsonst bezahlte“ Privathaftpflichtversicherung eines Freundes
ersetzt werden soll. Sowohl Versicherungsnehmer selbst, als auch „Demnächst-Geschädigte“ zeigen sich äußerst einfallsreich und fortschrittlich, wenn es darum geht, den eigenen Versicherer in rechtswidriger Weise
auszunutzen oder die Versicherung eines Dritten zum eigenen Vorteil zu schädigen. Während betrügerisches Handeln im Bereich der Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen in der Regel eher von einem
Einmaligkeitscharakter geprägt sein dürfte, erscheint insbesondere der Betrug im Bereich der Kraftfahrzeugversicherungen durchaus wiederholungsfähig und bandentauglich. Ganze „Autobumser-“ und Diebesbanden
haben sich auf diesen lukrativen und höchst rechtswidrigen Zweig spezialisiert und bilden sich hierin stetig fort, was nicht zuletzt in einem entsprechenden know-how bezüglich modernster Fahrzeugsicherheitstechnik und der erforderlichen Ausrüstung mit speziellem Werkzeug hiergegen mündet. Besonders bekannt wurden hierbei neben dem sogenannten „Speyerer Kreis“ auch die Splittergruppen, die dem Betrugskomplex der italienischen Gruppe PALMA (benannt nach dem Herkunftsort der Gruppe im italienischen Palma die Montechiaro/Sizilien) angehören und regelmäßig schon seit Jahrzehnten mit manipulierten Kfz-Schadensfällen in Erscheinung treten.
Während sich der „Normalbürger“ in der Regel schlimmstenfalls zu einem Betrug im Sinne eines real erfolgten und „nur“ hinsichtlich der Schadenshöhe ausgenutzten Betruges (sog.
„ausgenutzter Schadensfall“) hinreißen lassen dürfte, konzentrieren sich solche Banden meist im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Betrugsvarianten der gestellten oder provozierten
Verkehrsunfälle sowie Papierunfälle und im Kasko-Bereich auf fingierte Vandalismus- oder Diebstahlschäden. Die Aufgabenverteilung ist bei derartigen Banden oftmals straff organisiert: So ist beispielsweise der
Erste für die Öffnung eines fremden Fahrzeugs zuständig, der Zweite entwendet das Fahrzeug, ein Dritter vermarktet die Diebesbeute (beispielsweise über das Internet), ein Vierter tritt als Kurier im Rahmen der
Auslieferung auf und ein “big boss” im Hintergrund kassiert schließlich einen Großteil des Erlöses. Ebenfalls häufig anzutreffen ist die Variante, dass gestohlene Fahrzeuge in abgelegenen “Zerlege-Hallen” in ihre
Bestandteile demontiert und dann relativ risikoarm und oftmals über das Internet mit hohen Gewinnspannen im In- oder Ausland verkauft werden. Elektronische Wegfahrsperren sind für spezialisierte Täter schon seit
einigen Jahren kein absolutes Hindernis mehr. Selbst modernste Entwicklungen der Fahrzeughersteller in diesem Bereich werden von den Dieben meist innerhalb von ein bis zwei Jahren “ausgehebelt”, was sich bereits an
der Liste der bei Dieben beliebtesten Fahrzeuge zeigt, auf der so moderne und hoch-technisierte Fahrzeuge wie Porsche Cayenne, BMW X5 und Audi Q7 oder A8 auftauchen. Gleichwohl mögen die sicherungstechnischen
Entwicklungen in diesem Bereich zumindest weniger versierte Diebe abhalten und daher mit ein Grund dafür sein, dass die Diebstahlzahlen tendenziell seit 1999 rückläufig sind (Quelle: Pressedienst der
Versicherungswirtschaft, Mitteilung vom 26.09.2007). Umgekehrt ist festzustellen, dass der Diebstahl von hochwertigen und meist (noch) nicht mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgerüsteten Motorrädern deutlich
zunimmt. Ihr Einfallsreichtum und eine hohe kriminelle Energie beweisen Versicherungsbetrüger
etwa im Bereich der Kasko-Versicherung längst dadurch, dass neben dem klassischen Fahrzeugdiebstahl auch die Varianten des “Home-Jacking” (Diebstahl des Originalschlüssels aus der Wohnung des Besitzers), des “Car-Jacking” (Diebstahl des Fahrzeugs unter Androhung von Gewalt gegenüber dem darin sitzenden Besitzer) und des “Showroom-Jacking” (Einbruch in ein Autohaus) entwickelt wurden.
Auch wenn der Versicherungsbetrug im Bereich der Kraftfahrzeugversicherungen einen ganz erheblichen Anteil von ca. 10 Prozent an der Gesamtmenge ausmacht, kommt dieses Delikt auch in sämtlichen
sonstigen Versicherungssparten vor. Neben den bereits angerissenen Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen (mit 25 bzw. 15 Prozent die Spitzenreiter beim Versicherungsbetrug), bei denen dem Täter
betrügerisches Handeln vielfach besonders nahe liegend und als kaum aufklärbar erscheinen wird, sind gerade auch im Bereich der Unfall-, Berufungsfähigkeits- oder Lebensversicherungen Betrugsfälle Gang und
Gäbe. Dabei scheuen die meist in schwierige wirtschaftliche Verhältnisse geratenen Versicherten selbst vor grausamen Selbstverstümmelungen nicht zurück, um die begehrte Versicherungssumme zu erhalten.
2. Schadensausmaß durch Versicherungsbetrug
Anonymen Umfragen in Privathaushalten zufolge sind in Deutschland zwischen 8 und 10 Prozent aller Ansprüche an Versicherungen manipuliert. In der Kfz-Versicherung sind es sogar 24 Prozent. Der dadurch
verursachte Schaden beläuft sich grob geschätzt allein für diesen Bereich auf rund zwei Milliarden Euro jährlich (Quelle: Interview mit Detlev Burgartz, Chef der Abteilung
Kriminalitätsbekämpfung/Geldwäsche beim GDV, Wirtschaftswoche vom 10.05.2006). Ein Erklärungsgrund für diese Anhäufung mag in dem mangelhaft ausgeprägten Unrechtsbewusstsein
und der Unkenntnis der Bürger darüber, dass ein (auch nur versuchter) Versicherungsbetrug keine Bagatelle, sondern eine mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Straftat
(§§ 263, 265 StGB) darstellt, liegen. So ist zwar die Mehrheit der Befragten immerhin der Meinung, dass man seine Versicherung nicht betrügen sollte, aber gleichzeitig ist für die Hälfte der Befragten Versicherungsbetrug nur ein Kavaliersdelikt, zumal die Schädigung der Versicherung vielfach als nicht so gravierend beurteilt wird. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass das Versicherungsgeschäft in der Regel nicht von persönlichen Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geprägt, sondern die Kundenbeziehung weitgehend anonymisiert ist. Möglicherweise meint sogar der eine oder andere, dass es sich hierbei um eine irgendwie schon fast legitime Maßnahme handele, zum Teil schon seit Jahren “nutzlos” gezahlte Prämien zurück zu erhalten. Dass der Betrug am Versicherungssystem letztlich nicht nur die Versicherungswirtschaft, sondern über die aufgrund der hohen Schäden erforderlichen Prämienerhöhungen letztlich die gesamte Solidargemeinschaft der Versicherten schädigt, wird von dem Täter regelmäßig ignoriert und nur von einer Minderheit der Umfragebeteiligten registriert (Quelle: GEWIS-Umfrage zum Versicherungsbetrug, beauftragt durch die Direct Line Versicherung im August 2004).
3. Maßnahmen zur Bekämpfung des Versicherungsbetrugs
Je besser Versicherungsbetrüger sich organisieren und je einfallsreicher sie ihr Ziel einer ungerechtfertigten Bereicherung bei gleichzeitiger Schädigung der Versicherungswirtschaft verfolgen, desto wichtiger ist
es, diesen Bemühungen mit eigenen Initiativen und entsprechender Sach- und Fachkunde zu begegnen und damit die Fälle erfolgreichen Versicherungsbetruges zumindest einzudämmen.
Ein guter Ansatz für die allgemeine Betrugsbekämpfung liegt sicherlich in der Einrichtung der Abteilung Kriminalitätsbekämpfung / Geldwäsche beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die
im engen Informationsaustausch mit den staatlichen Polizeibehörden steht, sowie der gemeinsamen Datenbank der deutschen Versicherer, “Uniwagnis”
genannt, in der seit 1993 Versicherungsfälle mit eventuellen Unregelmäßigkeiten erfasst werden, um mögliche spätere Betrugsfälle aufdecken zu können. Bislang nicht durchgesetzt, obwohl immer wieder
diskutiert, wurde der Versuch, betrügerisches Verhalten einzudämmen, indem beim Anreiz einer Vergünstigung der Versicherungsprämien Unfalldatenschreiber in Fahrzeugen eingebaut werden und im Kollisionsfall dann
Aufschluss auf den Unfallhergang geben könnten. Jüngere Bemühungen gehen dahin, im Rahmen der Betrugsabwehr auch GPS-Satellitendaten sowie sog. Geokodierungen nutzbringend bei den Ermittlungen zu
verwerten. Von maßgeblicher Bedeutung ist und bleibt aber bis auf weiteres im internen Bereich der Versicherungsgesellschaften die Einrichtung spezieller Betrugsabwehr-Referate durch konsequente
Fortbildung der Schadensbearbeiter, um deren Blick auf mögliche Verdachtsanzeichen für einen Betrugsfall zu sensibilisieren und ggf. die richtige Taktik bei der weiteren Bearbeitung des “Schadensfalls” verständlich
zu machen. Schließlich werden weiter gehende Ermittlungen nur dann eingeleitet, wenn der Sachbearbeiter des zuständigen Versicherers von sich aus bemerkt, dass ein Betrugsfall vorliegen könnte.
Selbst dem geschulten Schadensbearbeiter ist eine effektive Betrugsabwehr nur selten alleine möglich. Vielmehr bedarf es eines gekonnten Zusammenspiels verschiedener Berufsgruppen, um den Betrugsversuch mit
höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit aufzudecken: Den Sachverständigen
obliegt es beispielsweise in Kfz-Betrugsverfahren alle relevanten Fahrzeuge und auch die Schadensörtlichkeit zu besichtigen und zu vermessen sowie die Schäden auf ihre Kompatibilität (Frage, ob die Beschädigungsmuster zueinander passen) und Plausibilität (Frage, ob das behauptete Geschehen anhand physikalischer Betrachtungen und behaupteter Verhaltensweisen der Beteiligten nachvollziehbar ist) hin zu überprüfen. Zur Rekonstruktion des Schadenshergangs werden oftmals auch Brandursachensachverständige eingeschaltet oder in Entwendungsfällen Sachverständige mit der Erstellung von Schlüsselgutachten beauftragt.
Neben der technischen Ermittlung bzw. Prüfung des Sachverhalts ist auch eine Überprüfung der tatsächlichen Hintergründe des angeblichen Schadensfalls dringend geboten, um erste Vermutungen mit
handfesten Beweisen für einen unrichtig dargestellten Schadensablauf zu untermauern, wobei schon aus Gründen der Beweisverwertbarkeit vor Gericht auf rechtskonformes Vorgehen geachtet und im übrigen mit viel
Raffinesse und Diskretion vorgegangen werden muss. Von den Versicherern beauftragte private Ermittler oder Detektive
müssen deswegen u.a. versuchen, die möglicherweise falsche Angaben des “Geschädigten” oder geleugnete Bekanntschaften zwischen diesem und dem angeblichen Schädiger aufzudecken. Auch die wirtschaftliche Situation eines Versicherungsnehmers oder angeblich geschädigten Dritten kann den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens durchaus erhärten.
Macht der Versicherungsnehmer schließlich nach der Leistungsablehnung des Versicherers seine vermeintlichen Ersatzansprüche auch noch klageweise vor Gericht geltend, ist zur bestmöglichen
Prozessführung ein Rechtsanwalt
zu beauftragen, der sowohl die materiell-rechtliche Rechtsprechung als auch vor allem die prozessrechtlichen Besonderheiten etwa zu Fragen der Beweislast kennt und richtig anwendet. Gerade in Fällen der Betrugsabwehr ist eine durchdachte Prozesstaktik (insbesondere die sog. “bedeckte Prozessführung”) unabkömmlich. Der erfahrene Rechtsanwalt wird insbesondere im Bereich der Betrugsabwehr stets versuchen, der Tendenz von Gerichten zu begegnen, nach der oftmals im Zweifelsfall für denjenigen entschieden wird, für den eine negative Entscheidung wirtschaftlich besonders einschneidende Folgen zu haben oder sogar existenzbedrohend zu sein scheint.
Gerade die Entwicklung der globalisierten Kriminalität auch im Bereich des Versicherungsbetruges wird uns alle zu noch engerem und besser koordiniertem Zusammenarbeiten drängen.
Ein passendes Schlusswort für die vorliegende Zusammenfassung rührt von anderer Seite her: „Mit Bezug auf Versicherungsbetrug dürfen sich die Versicherer nicht ständig fragen, was es kostet,
etwas dagegen zu tun, sondern vielmehr, ob sie es sich leisten können, nichts dagegen zu tun“ (Quelle: Wörner, Versicherungsbetrug – Eine Herausforderung für Risk- und Claim Management, in: El
Hage/Jara (Hrsg.), Schadenmanagement, Grundlagen, Methoden und Instrumente, Praktische Erfahrungen. 2003; S.258).
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